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Sponsoringaufwendungen und Betriebsausgabenabzug

Die Deutsche Meisterschaft vom DBVFF ist gerade vorbei. Beim Zuschauen über den Live-Stream sind mir wie immer die unterschiedlichsten steuerlichen Themen in den Sinn gekommen. Sponsoring-Aufwendungen sollen den Anfang machen.

Sponsoring-Verträge werden zu Werbezwecken zwischen Sponsor und Gesponsertem geschlossen. Gesponserte erhalten dazu einen Geldbetrag oder Waren/Dienstleistungen und erbringen im Gegenzug Werbeleistungen für den Sponsor. Sie fungieren zum Beispiel als Werbeträger bei öffentlichen Auftritten oder bewerben das Unternehmen in sozialen Medien usw. Den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sieht die Finanzverwaltung nicht immer als selbstverständlich an. Im Folgenden wird daher ein kurzer Überblick über steuerrechtliche Grundlagen beim Sponsor und auch beim Gesponserten geschaffen.

Aus Sicht des Sponsors:

Die Sponsoring-Aufwendungen müssen in objektivem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften stehen. Das Motiv des Sponsors liegt darin, durch die Aufwendungen wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, z.B. Erhöhung des unternehmerischen Ansehens, Werbung für bestimmte Produkte. Die Aufwendungen müssen schließlich durch den Betrieb veranlasst sein (§ 4 Abs. 4 EStG zu Betriebsausgaben).

Sponsoringempfänger erbringen eine Gegenleistung. Sie müssen öffentlichkeitswirksam in geeigneter Form auf das Unternehmen hinweisen und damit für Außenstehende eine eindeutige Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen herstellen.

Ansonsten handelt es sich entweder um Spenden oder Kosten der privaten Lebensführung (bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen bei KapG). Ein ausschließlicher oder überwiegender privater Veranlassungszusammenhang muss ausgeschlossen sein.

Steuerpflichtige sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche Aufwendungen für ihr Unternehmen notwendig sind und in welcher Höhe diese getätigt werden. Indizien für eine überwiegend private Veranlassung können dennoch sein:

  • Unüblichkeit
  • Unzweckmäßigkeit
  • Fehlende Erfordernis
  • Überhöhte Aufwendungen

Eine persönliche Verbindung zu Sponsoringempfängern oder ein persönliches Interesse an der geförderten Sportart lässt nicht automatisch auch auf eine private Veranlassung schließen. Vielmehr ist in den Vordergrund zu stellen, dass die Verbindung zur gesponserten Tätigkeit die betrieblichen und unternehmerischen Zwecke fördern kann. Z.B. Ärzte der Sportmedizin, Hersteller von Nahrungsmitteln für Sportler, Sportgeräte-Hersteller/-Händler, welche Sportler sponsern und dafür Werbeleistungen erhalten. Wenn die Aufwendungen die Lebensführung berühren, kann ggf. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG greifen, wonach unangemessen hohe Aufwendungen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Solange jedoch keine persönlichen Beweggründe mitursächlich sind, ist die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen.

Dass die Einnahmen durch das Sponsoring steigen, ist ebenfalls keine zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Vielmehr ist es laut BFH ausreichend, mit den Aufwendungen die erzielten Gesamteinnahmen zu sichern und zu festigen.

Insgesamt dürfte damit der Betriebsausgabenabzug bei begründeten Sponsoringaufwendungen unproblematisch sein. Eine Einzelfall-Entscheidung ist trotzdem grundsätzlich erforderlich. 

Vorsteuerabzug:

Ein Vorsteuerabzug aus den Sponsoring-Aufwendungen ist möglich, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 UStG vorliegt und der Vorsteuerabzug nach den Vorschriften der §§ 15 ff UStG nicht ausgeschlossen ist. Dies setzt natürlich voraus, dass der Sportler/Leistungserbringer kein Kleinunternehmer ist und Umsatzsteuer ausweisen darf (siehe unten).

Aus Sicht des Gesponserten:

Berufssportler erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 2 EStG. Die Sponsorengelder fließen ihm im Rahmen seiner Einkünfte zu und sind einkommensteuerpflichtig.

Als Amateursportler besteht ggf. noch keine Gewinnerzielungsabsicht, da dies im Amateursport oft nicht im Vordergrund steht und die Aufwendungen sämtliche Einnahmen übersteigen. Sobald die Tätigkeit jedoch selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr (grundsätzlich gegeben) ausgeübt wird, liegt eine steuerpflichtige Einkunftsquelle vor. Zu den Betriebseinnahmen zählen damit alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Also auch Werbeeinnahmen. Eine Einzelfallbetrachtung ist in jedem Fall erforderlich.

Achtung bei der Umsatzsteuer: Hier ist eine Gewinnerzielung irrelevant, ein umsatzsteuerliches Unternehmen wird bereits bei reiner Einnahmeerzielung begründet. Außerdem liegt bei Werbeleistungen ein umsatzsteuerbarer und umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Der Umsatz ist damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ggf. greift zu Beginn noch die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 UStG. Es kann jedoch auch in diesen Fällen eine individuelle Beratung sinnvoll sein.

Quellen:

BFH-Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17 BStBl. 2021 II S. 14

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